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Allgemeine Geschäftsbedingungen HAKAMA AG

1. Allgemeines

Alle von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Auch bei kurzfristig auszuführenden
Aufträgen, die von uns üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, haben diese Geschäftsbedingungen Wirkung.
  

2. Umfang und Gegenstand der Leistung

Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend. Alle von uns zum Zwecke der Verarbeitung herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dgl., die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind nicht Gegenstand des Angebotes bzw. des Kaufvertrages. Diese Dokumente dürfen ohne unsere Bewilligung nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Für eventuelle Fehler im Rahmen der v.g. Leistungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben.
  

3. Massänderungen

Erfolgt die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Massen, so sind Mass-Änderungen ohne Zusatzkosten möglich, wenn der Fertigungsstand dies zulässt. In derartigen Fällen muss mit Lieferungsverzögerung gerechnet werden.
  

4. Herstelltoleranzen

Für den Vertrag gelten unsere „Allgemeinen Herstelltoleranzen“. Bei Bedarf kann das entsprechende Formular angefordert werden. Dieses unterliegt Änderungen, welche externen Stellen nicht automatisch mitgeteilt werden. Die Vereinbarung einer anderen Herstelltoleranz ist möglich, bedingt jedoch erhöhten Prüfaufwand; der Mehraufwand muss entsprechend verrechnet werden. Auf Wunsch können unsere Prüfanweisungen eingesehen werden.
  

5. Preise

Die Preise verstehen sich, wenn auf dem Angebot nicht anders angegeben, inkl. Transport und Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Andere Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen (u.a. Zertifikate für Rohmaterial, Prüfzeugnisse etc.) gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen. Die vereinbarten Preise sind freibleibend, d.h. die in der Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und der Auslieferung der Ware eingetretenen unvorhergesehenen Erhöhungen von Material- und Fabrikationskosten werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Preisbasis ist die angefragte Menge und Struktur. Wenn Anfrage und Angebot um mehr als 10 % von der Bestellung abweichen, behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Der Mindestbestellwert beträgt netto 200.- CHF. Für Einzelbestellungen, die den Mindestbestellwert unterschreiten, wird ein Bearbeitungszuschlag berechnet.
  

6. Lieferung

Die Lieferzeiten rechnen sich vom Eingang des Auftrages bei uns bis zum Tage der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten. Termingerechte Erledigung der Aufträge setzt u.a. voraus:

  

  1. reibungslose Anlieferung der Materialien unserer Vorlieferanten
  2. störungsfreien Betriebsablauf
  3. keine ausserbetrieblich auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen,
  4. Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Bestellers.
     

Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz, teilweise oder für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bestellungen auf Abruf müssen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Jahres ab Datum der Bestellung abgenommen werden. Ist ein Liefertermin vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Betrages Der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen. Bei unseren Lieferungen sind Abweichungen bei Stückzahlen bis zu 10 % gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
  

7. Gefahrenübergang und Versand

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie bzw. FOB- oder CIF-Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Versand durch Bahn oder auswärtigen Spediteur ist in einem Schadenfall der Entschädigungs-
antrag direkt bei der Bahn oder beim Spediteur zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug. Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzuteilen. Ohne bestimmte Weisung für den Versand, wird derselbe nach unserem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste bzw. schnellste Versandart bewirkt.
  

8. Verpackung

Einfache Verpackung aus Papier, Pappe und dgl. ist normalerweise im Verkaufspreis miteingerechnet, wird jedoch nicht zurückgenommen. Kisten, Paletten/-rahmen und Verschläge sind im Austauschverfahren zurückzugeben. Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Regressansprüche des Bestellers an uns wegen Verpackungsschäden sind ausgeschlossen.
  

9. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wird die Ware aus irgendeinem Grund auf Lager genommen, so gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Nicht anerkannte oder von uns bestrittene Gegenansprüche können vom Besteller weder verrechnet noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden. Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen, evtl. vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  

10. Gewährleistung

Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit, Qualität und sonstige Mängel zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Empfänger keine Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt. Erweist sich der Mangel als begründet, wird an den ursprünglichen Versandort kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert. Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 9 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen, sie endet spätestens 12 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung.
  

11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum gemäss Art. 715f ZGB an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
  

12. Verbindlichkeiten der Verträge

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch die der mit dem Vertrag und mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am ehesten erreicht werden kann. 

  

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenen Verpflichtungen ist das Domizil der HAKAMA AG.
 

Anwendbar ist schweizerisches Recht.

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